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Modernisierung von Aufzugsanlagen

Wie angenehm es sein kann, statt der Treppe einen Aufzug zu nutzen, weiß sicherlich jeder. Daher wird bei zu planenden komplexen Bauvorhaben der SWG auch immer geprüft, ob eine Neuinstallation möglich und wirtschaftlich ist. Denn mit der Installation geht auch die gesetzliche Verpflichtung einher, die Anlagen sicher und auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Was den Sicherheitsaspekt angeht, so werden die 20 Personenaufzüge im Bestand regelmäßig gewartet und jährlichen TÜV-Prüfungen unterzogen. Doch wie in vielen anderen Branchen, entwickeln sich auch die Aufzugstechnik und die Sicherheitsvorgaben weiter. Aus diesem Grund haben wir im vergangenen Jahr eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung in Auftrag gegeben, um technische Defizite zum aktuellen Stand der Technik festzustellen. Im Ergebnis werden wir daher in diesem Jahr mit einer Investitionssumme in Höhe von ca. 75.000 € die Aufzugsanlage in der Lindenstraße 25 sanieren. Alle Mieter dieses Hauses erhalten dazu rechtzeitig ausführliche Informationen.

Trinkwasseruntersuchung (Legionellenuntersuchung)

Gemäß der aktuellen Trinkwasserverordnung sind wir als Inhaber von Wasserversorgungsanlagen gesetzlich dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen (alle drei Jahre) Trinkwasseranlagen mit einer zentralen Warmwassererwärmung auf Legionellen zu untersuchen. Dabei war es bisher ausreichend, die zwei Proben am zentralen Trinkwassererwärmer und an einer am weitesten entfernten Entnahmestelle (z. B. Waschtischarmatur im Bad einer Wohnung) zu entnehmen. Nach der aktuellen Trinkwasserverordnung sind die Entnahmestellen nun so zu wählen, dass jeder Steigestrang probetechnisch erfasst wird. Die SWG wird die Trinkwasseruntersuchungen im IV. Quartal durch ein akkreditiertes Prüfungslabor beauftragen. Die betroffenen Mieter, in deren Wohnungen Proben entnommen werden müssen, erhalten darüber rechtzeitig eine Information. Aufgrund des wiederkehrenden, festen Prüfintervalls werden diese Aufwendungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung abgerechnet.

Zugang zur Wohnung muss zur Prüfung von Rauchwarnmeldern gewährt werden

Gemäß Landesbauordnung Sachsen-Anhalt wurden alle unsere Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Nach einem Nutzungszeitraum von 10 Jahren sind nun die ersten Geräte wieder zu erneuern. Daher haben wir im Jahr 2020 bereits 350 Geräte ersetzt und in diesem Jahr werden nochmal 2.200 folgen. Bei der Auswahl der Geräte haben wir darauf geachtet, dass diese funkbasiert sind und somit die vom Gesetzgeber geforderte jährliche Sichtkontrolle zukünftig vor Ort nicht mehr notwendig ist.

Da unsere derzeitigen Rauchwarnmelder leider diese Funktion noch nicht besitzen, bedürfen sie nach wie vor noch der jährlichen Sichtkontrolle sowie Funktionsprüfung. Dafür müssen Sie als unsere Mieter der beauftragten Servicefirma zwingend Zugang zu Ihrer Wohnung gewähren. Mit der Servicefirma sind zwei kostenfreie Anfahrten zur Prüfung der Rauchwarnmelder vereinbart. Sollten darüber hinaus weitere Anfahrten notwendig sein, werden den betreffenden Mietern die entstandenen Kosten weiterberechnet. Sollte dauerhaft kein Zugang möglich sein, behalten wir uns vor, mietrechtliche Schritte einzuleiten (z. B. Androhung einer fristlosen Kündigung usw.). Die Rauchwarnmelder dienen dem Schutz von Leib und Leben. Sie erfüllen einen sicherheitsrelevanten Zweck und wir als Vermieter müssen unserer gesetzlichen Pflicht zur jährlich Prüfung nachkommen.